Wenn ein wirtschaftlich potentes Unternehmen einen kleineren Konkurrenten ausschalten will, dann wählt es zuerst meist den Weg über einen Rechtsstreit. Denn ein solcher ist in der Regel kostspielig und somit geeignet, den Gegner finanziell zu ruinieren. Der vom milliardenschweren Staatssender ARD vom Zaun gebrochene Marken-Streit gegen AUF1 wegen eines angeblich zum Verwechseln ähnlichen Logos zeigt, wie perfide das System gegen unerwünschte Konkurrenz vorgeht.
AUF1 ist der einzige professionelle alternative Fernsehsender im deutschsprachigen Raum. Er legt seinen Fokus sowohl auf die bundesdeutsche Politik, von der gut 80 Millionen Menschen betroffen sind, als auch auf das Geschehen in Österreich, da der Sender in der Alpenrepublik seinen Sitz hat, sowie auf die Schweiz und Südtirol.
ARD möchte Marke AUF1 (aus-)löschen
Im Rechtsstreit zwischen der ARD und AUF1 legt der Staatssender – genauer gesagt sind es die neun unter dem ARD-Dach versammelten Regionalsender, wie die klagende Partei im Widerspruch zur Rechtsauffassung von AUF1 betont – in einem 50-seitigen Schriftsatz mit unzähligen Beilagen seine rechtliche Sicht der Dinge dar. Sein Ziel ist die Löschung der Marke AUF1.
Materielle Einwendungen
Im Zentrum der Argumentation der ARD steht die Behauptung, AUF1 habe durch sein Logo ein Markenzeichen gewählt, das mit den vom Staatssender verwendeten Logos zum Verwechseln ähnlich sei. Hierzu wird angeführt, dass bei beiden Marken das Symbol der Ziffer 1 in einem Kreis „in einem sehr ähnlichen Blauton“ zu Unterscheidungsschwierigkeiten beim Fernsehzuschauer führe, was AUF1 angeblich ganz bewusst veranlasst habe. Dessen Symbol ähnele sogar zwei von der ARD verwendeten Marken. Ob dem so ist, ist nach herrschender Rechtsprechung nach dem „Gesamteindruck der Zeichen“ zu entscheiden.
Arrogante ARD-Argumentation unterstellt eigenen Zuschauern Dummheit
Im Schriftsatz stellt die klagende Partei beide Logos optisch einander gegenüber und folgert daraus apodiktisch: „Die Unterschiede in der Schriftart zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke sind für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer eben nicht wahrnehmbar.“ In ihrer grenzenlosen Arroganz degradiert die ARD dabei ihre Zuschauer auf das Niveau unterbelichteter Zeitgenossen, wenn sie verlautbart: „Der durchschnittliche Fernsehzuschauer nimmt die ähnlichen Zeichen nicht gleichzeitig wahr und verfügt nur über ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild. Dieses Erinnerungsbild ist nicht in der Lage, die von dem Markeninhaber in sein Zeichen hineininterpretierten Eigenschaften und Ideen auch nur zu erkennen.“
AUF1-Zuseher haben hohen Bildungsgrad
Was die ARD von ihren Zuschauern hält, ist das eine, für die AUF1-Zuseher jedenfalls steht aufgrund einer Umfrage des Senders fest: Sie verfügen über einen hohen Bildungsgrad und damit überdurchschnittliches Wissen. Doch zur Ehrenrettung der ARD-Seher sei gesagt: Der Staatssender verkauft dieses Publikum wahrlich für dumm, wenn er meint, dieses sei nicht in der Lage, erstens die beiden Logos voneinander und zweitens den Inhalt der betreffenden Sender zu unterscheiden. Die Top-Anwälte der ARD schlussfolgern demnach: „Die beteiligten Verkehrskreise nehmen daher an, dass AUF1 ein weiterer Spartenkanal der ARD ist.“
Grotesk: AUF1 ein Teil der ARD?
Man muss es sich auf der Zunge zergehen lassen – die Juristen des Staatssenders sind doch wirklich der Auffassung, dass aufgrund des AUF1-Logos ein Fernsehzuschauer auf den Gedanken kommen könnte, den Inhalt der AUF1-Sendungen hätten Medienmacher aus dem Hause ARD zu verantworten! Ein auch nur halbwegs wacher Bürger merkt doch sofort, dass eine derartige Berichterstattung nichts, aber auch rein gar nichts mit den Inhalten staatlicher Medienanstalten zu tun hat. Das wäre genauso, wenn die ARD behaupten würde, dass Aussagen der AfD wegen der ähnlich klingenden Abkürzung dem Staatssender zuzurechnen seien.
Will AUF1 wirklich vom „hohen Ansehen der ARD profitieren“?
Ein weiteres Argument der ARD ist, dass AUF1 „von der Anziehungskraft, dem Image und guten Ruf sowie dem hohen Ansehen der ARD profitieren“ wolle. So schlussfolgert der Sender in einem Anflug völligen Realitätsverlusts: „Es werden also die Attraktionskraft und der Werbewert der bekannten Marke ARD durch AUF1 genutzt und ausgebeutet.“ Wenn man so von sich überzeugt ist und einen derartigen Tunnelblick hat, dann verkennt man auch das Ansinnen von AUF1, nämlich gerade der Kontrapunkt dieses Staatssenders sein und eben keine Verwechslungsmöglichkeit bieten zu wollen. Wer nur wenige Minuten einer Sendung von AUF1 anschaut, wird sofort merken, dass darin kein Gedankengut der ARD steckt! Außerdem bleibt im juristischen Geschwurbel der Kläger unerwähnt, dass, wenn man zu AUF1 gelangt, man entweder dessen Internetadresse angeklickt oder bei der Senderwahl im Fernsehen die Buchstabenfolge SRGT eingegeben haben muss. Wie soll man da auf die Idee kommen, hier handele es sich um einen „Spartenkanal der ARD“?
Dünne Suppe: „Markenzeichen und Gütesiegel“
Die ARD-Juristen weisen immer wieder mantrahaft und verzweifelt darauf hin, dass das Symbol der Ziffer 1 in einem Kreis „Markenzeichen und Gütesiegel“ des Staatssenders seien und die beklagte Partei quasi von diesem guten Ruf profitieren wolle. Doch AUF1 – wie auch aufgeklärte Fernsehzuschauer mühelos erkennen – wurde eigens gegründet, um dem Fernsehpublikum eine echte Alternative zum politisch korrekten Staatssender zu bieten und damit etwas anderes, etwas Exklusives – abseits von den Systemmedien – zu sein!
AUF1 braucht jetzt Ihre Unterstützung!
Bei diesem langen und kostspieligen Rechtsstreit liegt es nun auch an den AUF1-Zusehern, ob der österreichische Sender diese juristische Auseinandersetzung bestehen und damit weitersenden kann oder mangels finanzieller Potenz den Kürzeren ziehen muss. Es wäre schade, wenn dieses bislang sehr erfolgreiche Projekt durch eine perfide Form staatlicher Repression aus wirtschaftlichen Gründen die Segel streichen müsste! Denn dann hätten die Globalisten und ihre Handlanger in Politik und Medien entscheidenden Sieg davon getragen...
Wer AUF1 unterstützen will, kann dies folgendermaßen tun:
IBAN: AT26 3411 1000 0054 7489
BIC: RZOOAT2L111
Empfänger: Unterstützerverein AUF
+++
Den eindringlichen Appell von AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet an seine Zuseher und dessen Kommentar über die Ziele der ARD im Rechtsstreit gegen AUF1 sehen Sie exklusiv hier, bei auf1.tv: