Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hat nun klargestellt: Laut Gesetz könne eine Geschlechtsänderung nur nach vorheriger Operation offiziell anerkannt werden. Das Gericht wies deshalb die Berufung einer Transgender-Person zurück, die diese Forderung als verfassungswidrig bezeichnet. Das Verfassungsgericht hat erst kürzlich in einem ähnlichen Fall ebenso entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die sich aber als Mann identifiziert und das, samt neuem Namen, beim Standesamt eintragen lassen wollte. Das Amt lehnte ab.
Vom Verfassungsgericht bestätigt
Der Beschwerdeführer, den das Gericht seinen Wünschen zufolge als männlich bezeichnet, führte an, dass die Umgestaltung der Genitalien die Fortpflanzungsfunktion behindere. Das verstoße gegen die Wahrung der Menschenwürde und gegen die Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Folterverbot. Das Verfassungsgericht hat erst kürzlich in einem ähnlichen Fall ebenso mit Ablehnung entschieden. Auch darauf verwies der NSS bei seiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer brachte trotzdem Berufung ein. Er hoffte, der neu zusammengesetzte Verfassungsgerichtshof würde eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen. Das sei kein Grund, die Frage neu zu behandeln, entschied der NSS.
Schutz von Familie und Eltern
Bei seiner Entscheidung verwies der NSS auch auf den Schutz der grundlegenden natürlichen Eigenschaften von Familie und Elternschaft: Ein Kind hat einen Vater – einen Mann und eine Mutter – die Frau, die es geboren hat. Das tschechische Familienrecht sieht vor, dass die Eltern des Kindes ein Mann und eine Frau sind. Wenn eine als Frau geborene Person legal zum Mann werden könnte, ohne dass die Fortpflanzungsfunktion beeinträchtigt wäre, könnte sie als Mann ein Kind zur Welt bringen, ohne jedoch legal Mutter des Kindes zu werden.
Heikle Rechtsprobleme
Senatspräsident Tomáš Langášek räumte ein, die gesetzliche Verpflichtung zur Geschlechtsumwandlung habe schwerwiegende und irreversible Folgen. Solche medizinischen Eingriffe seien nicht ohne Risiko, es können auch Fehler passieren. Er verwies aber gleichzeitig auf die beispiellosen, heiklen rechtlichen Probleme in Ländern, wo eine Geschlechtsumwandlung nur aufgrund einer Erklärung möglich sei. Er nannte dabei Urteile zum deutschen Rechtsumfeld, wo der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Aktion treten musste.
Chaos auf Geburtsurkunden
In diesem Fall ging es um die Weigerung deutscher Behörden, eine Person, die ursprünglich ein Mann war, als zweite Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes einzutragen. „Ihr“ Sperma wurde zur Zeugung des Kindes verwendet, nachdem sie sich als Frau identifiziert hatte. Trotz ihres „neuen weiblichen Geschlechts“ wurde sie auf der Geburtsurkunde als Vater registriert. Im zweiten Fall war es umgekehrt: Die deutschen Behörden lehnten den Antrag einer ursprünglich weiblichen Person ab, sie als „Vater“ in der Geburtsurkunde einzutragen. Und zwar jenes Kindes, das sie davor per Samenspende ausgetragen hatte. Trotz ihres Wunsches, ein Mann zu sein, wurde sie als „Mutter“ in der Urkunde eingetragen. In beiden Fällen wies der EGMR die Beschwerde der beiden Personen ab.
Kein OP-Zwang in Österreich
In Österreich ist bei Transsexualität keine geschlechtsangleichende Operation für eine offizielle Änderung des Geschlechts erforderlich. Dazu gibt es ein höchstgerichtliches Urteil, das besagt: Für die Änderung des Geschlechts ist ein irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gefordert. Dies kann in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Psychologe, Psychiater) ausreichend geklärt werden.